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AGB

Allgemeine Geschäftsbedigungen Verein Hochzeitsmesse Solothurn für Aussteller:in
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Vielen Dank für das Interesse und das uns entgegengebrachte Vertrauen.
Bitte lies Dir die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durch. Diese gelten ohne explizite anderslautende individuelle Vereinbarung für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Kundschaft und dem Verein Hochzeitsmesse Solothurn.

Geltungsbereich 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den Geschäftsbereich des Vereins. Der Verein besitzt und betreibt die Plattform www.solothurnerhochzeitsmesse.ch und erbringt darauf entgeltliche und unentgeltliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Hochzeitsmesse Solothurn.

Preise 
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Alle Preise verstehen sich exklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuer (MwSt.) – es sei denn, es wird anderweitig deklariert - und weiter allfälliger Steuern. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise auf der Website www.solothurnerhochzeitsmesse.ch oder gemäss schriftlicher Vereinbarung. Für die Kundschaft gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise.
 

1 RECHTSGRUNDLAGE
Grundlage des Vertrages 
Die Grundlage zwischen dem Verein Hochzeitsmesse Solothurn als Veranstalterin/Messeleitung einerseits und dem Aussteller andererseits bilden die Anmeldung, die Infobox und die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 

2 VERTRAGSABSCHLUSS
Anmeldung
Indem die/der Interessent:in die Anmeldeunterlagen der Messeleitung innert angegebener Frist ordnungsgemäss und rechtmässig einreicht, stellt sie/er der Veranstalterin den Antrag zum Vertragsabschluss unter Anerkennung der Bestimmungen.

Inhalt der Anmeldung
Die Interessenten haben in der Anmeldung die gewünschte Kategorie anzugeben. 
Über die Platzzuteilung sowie Gruppierung der Aussteller entscheidet allein die Messeleitung, die bestrebt, aber nicht verpflichtet ist, den angemeldeten Wünschen des Ausstellers in Bezug auf Standort zu entsprechen. Der Standort werden im Hallenplan festgelegt. Dieser wird dem Aussteller zum gegebenen Zeitpunkt zugestellt und bildet einen integrierenden Bestandteil des Ausstellervertrages. Für unerwünschte Folgen, die sich für den Aussteller aus der besonderen Lage oder Umgebung des zugeteilten Standplatzes ergeben können, haftet die Veranstalterin nicht. Bei übergeordneten Interessen, wie beispielsweise behördliche
Auflagen, Bedürfnisse der Sicherheit etc. behält sich die Messeleitung überdies vor, den Hallenplan auch nach Zustellung an den Aussteller abzuändern.

Mitaussteller
Es ist untersagt, Mitaussteller:innen aufzunehmen oder für Zweitfirmen, welche nicht an der Hochzeitsmesse als Aussteller:in teilnehmen, zu werben. Eine Missachtung dieser Klausel kann zum sofortigen Ausschluss führen und mit einem Bussgeld von CHF 600.00 sanktioniert werden.

Obligatorische Haftpflichtversicherung
Alle Aussteller:innen sind verpflichtet, sich im Zusammenhang mit der Ausstellertätigkeit bei
einer in der Schweiz tätigen Versicherungsgesellschaft gegen Haftpflicht für Personen- und Sachschäden jeglicher Art zu versichern und dies der Messeleitung auf Verlangen nachzuweisen. Abschluss der Versicherung ist Sache des Ausstellers.

Annahme der Anmeldung
Über die Annahme der Anmeldung, sowie die Zuteilung des Standplatzes entscheidet die Messeleitung nach Ermessen im Rahmen der Messepolitik. Sie kann die Zulassung ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenfolge verweigern. Insbesondere begründen frühere Zulassungen keinen Anspruch auf eine erneute Zulassung oder auf einen
bestimmten Platz für eine folgende Messe.

Sollte die Messe aufgrund behördlicher Vorgaben abgesagt oder eingeschränkt werden, behalten wir uns eine Verschiebung oder Absage der Messe vor. Im Falle einer Absage wird die bereits geleistete Zahlung vollständig zurückerstattet. 

Zustandekommen des Ausstellervertrages
Mit Einsendung des Anmeldeformulars an die Messeleitung kommt eine rechtsverbindliche Buchung zustande, welche die Messeleitung bestätigt.

Widerruf der Anmeldung und Rücktritt vom Vertrag durch den Aussteller:in
Der/Dem Aussteller:in steht das Recht zu, innerhalb von 5 Tagen nach Einsendung des Ausstellervertrages schriftlich und ohne Grundangabe zurückzutreten. Die Anmeldung ist nach Einsendung des Anmeldeformulars verbindlich. Sagt der/die Aussteller:in nach Ablauf der 5 Tage die Teilnahme ab, so ist die Veranstalterin berechtigt, einen Schadenersatz von bis zu CHF 1‘000.00 geltend zu machen. Die Standgebühr wird überdies nicht rückerstattet. Dies gilt unabhängig davon, ob der vorgesehene Standplatz später noch vermietet werden kann. Ein Anspruch auf eine verbindliche Reservation und Standplatz ist erst mit Zahlung der Rechnung sichergestellt.

Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
Jede/r Aussteller:in sorgt auf eigene Kosten vor dem Messebetrieb dafür, dass alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen und zum Schutz der Messe, der Aussteller:in, der Besucher:innen und Dritter die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden. Auf Verlangen der Messeleitung hat sich der Aussteller darüber auszuweisen. Wird eine für den vorgesehenen Betrieb unerlässliche Bewilligung definitiv nicht erteilt, kann sowohl die/der Aussteller:in als auch die Veranstalterin vom Vertrag zurücktreten.

Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich
Der rechtsgültig zustande gekommene Ausstellervertrag ist nur für die in der Anmeldung
erwähnte Messeveranstaltung auf dem vom Verein Hochzeitsmesse Solothurn bereit gestellten Areal gültig. 

Widerrufs- und Entfernungsrecht
Die Messeleitung ist berechtigt, jederzeit mit sofortiger Wirkung entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich herausstellt, dass der Ausstellervertrag aufgrund falscher Angaben der/des Ausstellers:in in ihrer/seiner Anmeldung zustande gekommen ist oder die/der Aussteller:in ihrer/seiner Vorauszahlungspflicht nicht nachkommt. Die/Der fehlbare Aussteller:in ist der Veranstalterin gegenüber für den daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig. Die Messeleitung ist überdies berechtigt, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Ausstellungsobjekte auf Kosten des fehlbaren Ausstellers entfernen zu lassen, ohne dass die/der Aussteller:in und insbesondere Dritte einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen können.

3 VERTRAGSINHALT
Vertragsgegenstand
Durch den rechtsgültig zustande gekommenen Ausstellervertrag verpflichtet sich die Veranstalterin, der/demAussteller:in für die im Vertrag bezeichnete Messe oder Veranstaltung einen Standplatz zuzuweisen und die zusätzlich vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen. Die/Der Aussteller:in verpflichtet sich, der Veranstalterin eine Standplatzmiete sowie die Entschädigungen für die zusätzlich vereinbarten Dienstleistungen zu entrichten. Sie/Er verpflichtet sich weiter, sich strikt an die gesetzlichen, wie auch an die von der Veranstalterin erlassenen Vorschriften und Weisungen zu halten. 

Haftung des Ausstellers
Die/Der Aussteller:in haftet gegenüber der Veranstalterin für die von ihr/ihm verursachten Schäden.

Haftungsausschluss der Veranstalterin
Die/Der Veranstalter:in haftet keinesfalls für Elementar-, Unfall- und Diebstahlschäden sowie weitere Schäden aller Art, soweit sie keine grobe Fahrlässigkeit trifft. Sie haftet auch nicht, wenn die Messe durch Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, nicht durchgeführt werden kann. Darunter fallen insbesondere nicht vorhersehbare wirtschaftliche Ereignisse, höhere Gewalt, Pandemien und ähnliches.

Die Veranstalterin haftet nicht für Schäden, die aus dem Verhältnis Aussteller:in/Besuchende entstehen. Insbesondere haftet die Veranstalterin bezüglich des rechtmässigen Vertriebs der Produkte und Dienstleistungen durch die/den Aussteller:in (Beachtung von Patent-, Lizenz-Vertriebs sowie andere Rechte und Pflichten) in keinerlei Hinsicht. Die Durchsetzung bzw. Abwehr entsprechender Rechte oder Ansprüche ist allein Sache der Ausstellenden.

Versicherungen
Alle Versicherungen, insbesondere Haftpflicht-, Transport-. Ausstellungs-, Diebstahls- und
Reisegepäck- Versicherung ist Sache der Ausstellenden. Es wird keine Haftung durch den Verein Hochzeitsmesse Solothurn übernommen.

4 DIENSTLEISTUNGEN VERANSTALTERIN
Allgemeine Überwachung der Hallen
Die Solothurner Hochzeitsmesse ist unbewacht. Lediglich eine verantwortliche Person seitens der gebuchten Lokalität überprüft, ob beispielsweise keine Stände vor einem Notausgang aufgebaut werden. Seitens der Veranstalterin wird jede Gewährleistung im Zusammenhang mit der allgemeinen Hallenüberwachung wegbedungen.

Reinigung und Entsorgung
Die Messeleitung ist für die allgemeine Reinigung der Gänge, Treppen, usw. verantwortlich. Die Messeleitung setzt voraus, dass der Stand stets gepflegt erscheint. Während der Aufbauphase können verursachte Abfälle durch Mitarbeitende der Lokalität entsorgt werden. Die Endreinigung ist in der Standmiete inbegriffen.

Parkplätze
Für die Auf- und Abbauphasen ist das Parkieren vor der Lokalität gestattet. Danach müssen alle Ausstellenden ihre Autos anderweitig und auf eigene Kosten umparkieren.
 

5 STANDBAU
Anlieferung
In Bezug auf den Zeitpunkt der Anlieferung und Einräumung werden vor der Messe die Informationen zugestellt. Nach dem Abladen sind die Fahrzeuge sofort umzuparkieren. Durchfahrten sind stets freizuhalten. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, haftet ausschliesslich die/der Aussteller:in. 

Gestaltung der Messestände
Die Standgestaltung ist Sache der Ausstellenden. Sie darf den Gesamteindruck der Messeveranstaltung nicht beeinträchtigen. Die Messeleitung behält sich vor, einzelne Standgestaltungen oder die Standgestaltungen generell einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Auf Verlangen sind Skizzen, Pläne und Modelle vorzulegen.

Plakate I Werbung I Beschriftungen
Plakate, Werbung und weitere Beschriftungen dürfen nur im Standinnern erfolgen und nur an den offenen Standseiten nach aussen in Erscheinung treten. Die Standbegrenzung ist zu beachten.

Weitere Vorschriften
Die Standgrenzen sind strikte einzuhalten.
 

6 OBLIEGENHEITEN WÄHREND DES MESSEBETRIEBES
Nutzung des Standplatzes
Die/Der Aussteller:in verpflichtet sich, die gemietete Standfläche vertragsgemäss zu gebrauchen, indem sie/er insbesondere dafür besorgt ist, dass sie/er
• den Stand während der Öffnungszeit der Messe/Veranstaltung durchgehend bedient 
(bei Missachtung Bussgeld von CHF 200.00)
• den Aufbau des Standes vor Messeöffnung und den Abbau nach Messeschluss durchführt (bei Missachtung Bussgeld von CHF 200.00)
• Einrichtungen und Darbietungen aller Art, welche Nachbarn oder Besucher offensichtlich
stören, insbesondere die Inanspruchnahme des Raumes vor dem Stand, die aktive
Werbung ausserhalb des Standes unterlässt;
• Ausstellungsmaterialien, Drucksachen, Werbemittel etc. jeder Art, die Anlass zu
begründeten Beanstandungen geben, auf Anordnung der Messeleitung unverzüglich
entfernt;
• Werbematerial und Muster nur im eigenen Stand abgibt;
• die eigene Standfläche nicht überschreitet, insbesondere nicht durch das Verteilen von
Drucksachen, Werbemitteln und jeglichen Materialien aller Art vor dem eigenen Messestand;
• den Stand täglich sauber und gepflegt hält

Kontroll-, Weisungs- und Eingriffsrecht der Veranstalterin/Messeleitung
Die Messeleitung führt Kontrollen über die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Standbau, das Verhalten der Ausstellenden während der Messe und über die Ausstellungsgegenstände durch. Die Ausstellenden verpflichten sich, den Weisungen der Messeleitung und deren Organe für einen geordneten Messebetrieb jederzeit Folge zu leisten. Wird die Anordnung der Messeleitung nicht befolgt, hat die Messeleitung das Recht, auf Kosten der/des säumigen Ausstellers:in die notwendigen Massnahmen durchzuführen.

Meldepflicht der Aussteller:innen
Die/Der Aussteller:in muss Mängel, die sie/er nicht selbst zu beseitigen hat, der Messeleitung unverzüglich melden. Dabei kann es sich auch um Mängel handeln, die nicht direkt mit der gemieteten Standfläche im Zusammenhang stehen. Unterlässt die/der Aussteller:in die Meldung oder erstattet er die Anzeige nicht rechtzeitig, wird sie/er schadenersatzpflichtig.
 

7 BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kundengutscheine für ein Eintrittsbillett
Zu gegebener Zeit erhalten alle Aussteller:innen zwei Gratiseintritte, die ausschliesslich zur kostenlosen Abgabe an die Kundschaft für Werbezwecke bestimmt sind. Der Weiterverkauf dieser Gutscheine ist untersagt. 

Fotografieren und Filmen
Die Messeleitung ist berechtigt, Fotos und Filme von Ausstellungsgegenständen und Objekten anfertigen zu lassen und für ihre eigenen oder für allgemeine Pressezwecke zu verwenden. Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungen aus Urheberrecht.

Pressefotograf:innen ist das Fotografieren für Pressezwecke gestattet.

Personen, die sich im Rahmen der Veranstaltung in den Räumen der gebuchten Lokalität der Solothurner Hochzeitsmesse aufhalten, müssen damit rechnen, dass der Verein Hochzeitsmesse Solothurn von ihnen Bild- und Tonaufnahmen anfertigt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass der Verein Hochzeitsmesse Solothurn allfällige Bild- und Tonaufnahmen von ihnen zum Zweck der Berichterstattung, Dokumentation und Werbung im Zusammenhang mit der besuchten Veranstaltung verwenden kann.

Nutzung

Die Messeleitung bzw. ein von ihr beauftragtes Unternehmen, ist berechtigt, Fotos und Filme von Ausstellungsgegenständen und Objekten anfertigen zu lassen und für die digitale Vernetzung, insbesondere auf der Website www.solothurnerhochzeitsmesse.ch zu verwenden. Die/Der Aussteller:in verzichtet auf alle Einwendungen aus Urheberrecht. Die/Der Aussteller:in erteilt mit der Annahme des Vertrages zur Teilnahme an der Messe sein Einverständnis, mit seinen gemachten Angaben, zur Vernetzung seiner Firmendaten auf der Website www.solothurnerhochzeitsmesse.ch.

Gesetzliche Bestimmungen
Nebst den bereits erwähnten Vorschriften haben die Ausstellenden sämtliche gesetzliche Bestimmungen einzuhalten; dies gilt z.B. für das Zollgesetz, das Arbeitsgesetz, das Giftgesetz, etc. 
 

8 BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES
Räumung der Standfläche
Nach Beendigung der Veranstaltung ist die Standfläche in Übereinstimmung mit den terminlichen Vorgaben zu räumen.

Rückgabe gemieteter Standeinrichtung
Die seitens der/des Ausstellers:in von der Veranstalterin gemieteten Standeinrichtungen sind von/vom Aussteller:in sowie nach den Weisungen des zuständigen Hallenbetreuers in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

Absage, Abbruch, Verschiebung oder Anpassung einer Veranstaltung
Der Verein Hochzeitsmesse Solothurn ist berechtigt, eine Veranstaltung vor der Durchführung abzusagen oder vorzeitig abzubrechen, falls die Durchführung aus Gründen, welche der Verein nicht zu vertreten hat, oder auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Muss eine Veranstaltung aus Gründen, welche der Verein nicht zu vertreten hat, oder auf Grund höherer Gewalt abgesagt oder vorzeitig abgebrochen werden, so ist der Verein von ihren Leistungspflichten entbunden und die Mieter, Veranstalter, Aussteller, Standbauer, Lieferanten und Besucher haben gegenüber dem Verein weder einen Anspruch auf Erfüllung noch auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadenersatz. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, unter Abzug der bereits vom Verein erbrachten Aufwendungen.

Verschiebung und Anpassung einer Veranstaltung

Der Verein Hochzeitsmesse Solothurn ist berechtigt, eine Veranstaltung zu verschieben oder den Betrieb den Umständen anzupassen, falls der Verein wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Massnahmen hat. Muss eine Veranstaltung verschoben oder deren Betrieb den Umständen angepasst werden, so haben die Mieter, Veranstalter, Aussteller, Standbauer, Lieferanten und Besucher gegenüber dem Verein weder einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag noch auf Schadenersatz.
 

9 FEUERPOLIZEILICHE SICHERHEITSMASSNAHMEN
Sicherheit
In der für die Messe gemieteten Räumlichkeiten ist es insbesondere verboten, den Gebrauch von Notausgängen und Fluchtwegen (wie Treppen und Treppenvorplätze, Gänge, Verkehrswege etc.) und Brandschutzeinrichtungen (wie Feuermelder, Löschposten, Brandschutztüren, Sprinkler-anlagen, Notleuchten, Fluchtwegmarkierungen etc.) in irgendeiner Art einzuschränken, Dekorationen und Einrichtungen anzubringen.
 

10. ABRECHNUNG
Die Rechnungsstellung erfolgt direkt nach der Teilnahmebestätigung durch die Veranstalterin. Die Rechnung muss innert 20 Tagen nach Rechnungsstellung beglichen werden. Bei Nichtzahlung kann weder eine Reservation beansprucht, noch eine Standerlaubnis erteilt werden.
 

11. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Bei Streitigkeiten mit dem Verein Hochzeitsmesse Solothurn gilt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons Solothurn. Der Verein Hochzeitsmesse Solothurn kann ihre Ansprüche gegenüber einem Veranstalter, Aussteller, Standbauer, Lieferanten oder Besucher wahlweise auch beim Gericht des Ortes geltend machen, an dem dieser seinen Wohnort oder Sitz hat.

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